Rufen Sie uns an !
Kontaktieren Sie uns !
Technischer Support
Kein Callcenter – wir sind in Eching bei München und schnell bei Ihnen vor Ort.
Keine versteckten Kosten – volle Transparenz von Anfang an. Garantiert.
Keine langen Wartezeiten – regional, flexibel und schnell.
Wir installieren nur geprüfte Wallboxen – unabhängig vom Hersteller.
Als Fa. Teutschtech sind wir in der Region München zu Hause. Wir beraten Sie persönlich, prüfen die Gegebenheiten vor Ort und finden die passende Ladelösung für Ihr Zuhause.
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt, wie sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wallboxen oder Wärmepumpen) in das Stromnetz eingebunden werden. Ziel ist es, das Stromnetz auch bei steigender Zahl elektrischer Verbraucher stabil zu halten und gleichzeitig den Ausbau der Elektromobilität und Wärmepumpen zu ermöglichen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn in einem Wohngebiet das Stromnetz vorübergehend überlastet wäre, darf der örtliche Netzbetreiber die Leistung bestimmter Geräte zeitweise reduzieren (dimmen). Das bedeutet nicht, dass die Geräte komplett abgeschaltet werden.
Stattdessen steht ihnen weiterhin eine Mindestleistung zur Verfügung, sodass beispielsweise:
Ein Elektroauto langsamer lädt, eine Wärmepumpe weiter heizen kann, ein Batteriespeicher langsamer geladen wird.
Solche Eingriffe sollen nur in Ausnahmefällen und für kurze Zeit erfolgen. Als Ausgleich erhalten die Betreiber dieser Anlagen reduzierte Netzentgelte, wodurch sich die Stromkosten verringern können.
Für wen gilt § 14a EnWG?
Die Regelung gilt grundsätzlich für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind und eine elektrische Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW haben.
Typische Beispiele sind:
Wallboxen zum Laden von Elektroautos, Wärmepumpen, Batteriespeicher (beim Laden), Klimaanlagen bzw. Kälteanlagen mit entsprechender Leistung.
Was gilt für Bestandsanlagen?
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden, sind nicht automatisch betroffen.
Bestand bereits eine Vereinbarung nach § 14a EnWG, gelten Übergangsregelungen bis Ende 2028; danach wechseln diese Anlagen grundsätzlich in das neue Modell.
Ohne eine solche Vereinbarung bleiben viele ältere Anlagen dauerhaft von den neuen Regelungen
Auch mobile Wallboxen müssen angemeldet werden. Rechtlich gesehen gibt es hier nämlich keinen Unterschied zu stationären Wallboxen.
Mit einer Leistung von mehr als 4,2 Kilowatt müssen sie durch den Netzbetreiber steuerbar sein. Diese Vorgabe ist seit dem 01. Januar 2024 in der Regelung
des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien festgehalten.
Seit dem 21. März 2019 muss eine Wallbox vor Anschluss und Inbetriebnahme angemeldet werden.
Die Pflicht zum Wallbox anmelden ist in § 19 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) festgelegt.
Anzumelden sind alle Wallboxen mit einer Ladeleistung von mehr als 3,7 kW.
Die Anmeldung einer Wallbox mit einer Ladeleistung von bis zu 11 kW ist bei den meisten Netzbetreibern über ein Online-Formular möglich.
Einige Netzbetreiber verlangen jedoch, dass die Anmeldung ausschließlich durch eine im Installateurverzeichnis eingetragene Elektrofachkraft erfolgt.
Folgende Daten müssen angeben werden:
Je nach Standort und Infrastruktur können weitere Angaben erforderlich sein.